INSPIRE: Unterschied zwischen den Versionen

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==INSPIRE-Umsetzung==
 
==INSPIRE-Umsetzung==
Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) verpflichtet die zuständigen Stellen, Ihre Geodaten mit Metadaten zu beschreiben und diese über standardisierte Geodatendienste zugänglich zu machen.
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Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) verpflichtet die zuständigen Stellen, ihre Geodaten mit Metadaten zu beschreiben und diese über standardisierte Geodatendienste zugänglich zu machen.
 
===Wer ist betroffen?===
 
===Wer ist betroffen?===
 
Nach §32 HVGG sind Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände angesprochen, ebenso wie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht.
 
Nach §32 HVGG sind Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände angesprochen, ebenso wie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht.
 
===Welche Daten sind betroffen?===
 
===Welche Daten sind betroffen?===
 
Dabei geht es um die Daten, die sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen, bereits in elektronischer Form vorliegen und georeferenziert sind. Außerdem müssen die Daten noch in Verwendung sein, unter den öffentlichen Auftrag der Stellen nach § 32 fallen und sich auf ein oder mehrere der 34 Themen aus den Anlagen 1 bis 3 des HVGG beziehen.
 
Dabei geht es um die Daten, die sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen, bereits in elektronischer Form vorliegen und georeferenziert sind. Außerdem müssen die Daten noch in Verwendung sein, unter den öffentlichen Auftrag der Stellen nach § 32 fallen und sich auf ein oder mehrere der 34 Themen aus den Anlagen 1 bis 3 des HVGG beziehen.
[[Datei:INSPIRE-Anlagen 800.PNG]]
 
Die Schaffung der Infrastruktur soll schrittweise erfolgen. Hierzu wurden den Geodatenthemen unterschiedliche Prioritäten (Anlagen 1 bis 3) zugeteilt.
 
   
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===Was ist zu tun?===
 
'''Metadaten bereitstellen'''
 
   
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Die Schaffung der Infrastruktur soll schrittweise erfolgen. Hierzu wurden den Geodatenthemen unterschiedliche Prioritäten (Anlagen 1 bis 3) zugeteilt.
*Die Behörden sind aufgefordert, die von ihnen im Rahmen von INSPIRE bereitzustellenden Geodaten und Geodatendienste durch Metadaten zu beschreiben und regelmäßig zu aktualisieren.
 
*Die Metadaten zu allen von INSPIRE geforderten Geodatensätzen werden über das Geoportal Hessen angeboten und können über die Suchfunktion recherchiert werden.
 
 
'''Geodatendienste bereitstellen'''
 
 
Alle Behörden sollen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten mit folgenden Geodatendiensten bereitstellen:
 
 
*Darstellungsdienste, um Geodatensätze zu visualisieren
 
*Downloaddienste, zum Herunterladen der Geodaten
 
*Transformationsdienste, zur Umwandlung der Geodatensätze gemäß den Anforderungen an die Interoperabilität
 
*Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, zur Kombination von Geodatendiensten
 
 
'''Geodaten im INSPIRE-Datenmodell bereitstellen'''
 
 
Naturgemäß liegen EU-weit die Geodaten in sehr heterogener Struktur vor. INSPIRE fordert eine einheitliche Bereitstellung der Daten und beschreibt die Datenmodelle für die einzelnen Themen in den entsprechenden Datenspezifikationen (Technical Guidelines). Die eigentliche Umsetzung der Daten erfolgt durch eine mehr oder weniger aufwändige Schematransformation. Hierzu wird die genaue Kenntnis der Daten sowie die entsprechende technische Umsetzungsanleitung benötigt.
 
 
Weiterhin gibt INSPIRE die Bereitstellung der Daten in bestimmten Koordinatensystemen vor.
 
 
'''Links'''
 
 
[https://www.gdi-de.org/DE/GDI-DE/INSPIRE/Interoperabilitaet/Steckbriefe/steckbriefe.html?lang=de Steckbriefe] zu verschiedenen INSPIRE-Anhängen bei der GDI-DE
 
 
[https://www.gdi-de.org/SharedDocs/Downloads/DE/GDI-DE/Handlungsempfehlung_v2_1_Identifizierung_INSPIRE_relevanter_Geodaten.pdf?__blob=publicationFile Handlungsempfehlung] zur Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten bei der GDI-DE
 
 
[https://inspire.ec.europa.eu/data-specifications/2892 Englischsprachige Verordnungen und Durchführungsbestimmungen] der Datenspezifikationen der INSPIRE-Anhänge bei der EU
 
 
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==Zeitplan==
 
Die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie soll gestuft bis 2020 erfolgen. Die Umsetzungsschritte in Hessen weichen an einigen Stellen vom Zeitplan der GDI-DE ab. Die Ursache hierfür liegt in der unterschiedlichen Interpretation der EU-Vorgaben. Die Interpretation der GDI-Hessen ist in der Verordnung zur Ausführung des HVGG (HVGG AusfVO) rechtlich festgeschrieben.
 
 
Die Anlagen 1 bis 3 des HVGG entsprechen den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie.
 
{| class="wikitable"
 
|-
 
! Nr. !! Datum !! Maßnahme
 
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| 1 || bis 24.12.2010 || Erstellung von INSPIRE-konformen Metadaten zu den Themen der Anlagen 1 und 2 HVGG
 
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| 2 || bis 09.05.2011 || Anfangsbetriebsfähigkeit der Such- und Darstellungsdienste
 
|-
 
| 3 || bis 09.11.2011 || Volle Funktionalität der Such- und Darstellungsdienste
 
|-
 
| 4 ||bis 28.06.2012 || Anfangsbetriebsfähigkeit der Download- und Transformationsdienste
 
|-
 
| 5 || bis 28.12.2012 || Volle Funktionalität der Download- und Transformationsdienste
 
|-
 
| 6 || ab 25.02.2013 || Bereitstellung neu erhobener oder weitgehend umstrukturierter Geodatensätze zu den Themen der Anlage 1 HVGG
 
|-
 
| 7 || bis 24.12.2013 || Erstellung von Metadaten (sowie Darstellungs- und Downloaddienste) zu den Themen der Anlage 3 HVGG
 
|-
 
| 8 || ab 30.12.2015 || Bereitstellung neu erhobener oder weitgehend umstrukturierter Geodatensätze der Anlagen 2 und 3 HVGG
 
|-
 
| 9 || bis 25.02.2018 || Bereitstellung vorhandener Daten zu den Themen der Anlage 1 HVGG
 
|-
 
| 10 || bis 30.12.2020 || Bereitstellung vorhandener Daten zu den Themen der Anlagen 2 und 3 HVGG
 
|}
 
 
 
Weitere Erläuterungen zum Zeitplan der INSPIRE-Umsetzung in Hessen finden Sie im nachfolgenden Download.
 
 
'''Download'''
 
 
[[Media:INSPIRE-Zeitplan_Download.pdf|Zeitplan der INSPIRE-Umsetzung in Hessen (PDF / 351 KB)]]
 
 
'''Links'''
 
 
[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VermGeoInfGAVHEV3P4 §4 Ausführungsverordnung HVGG]
 
 
[https://www.gdi-de.org/DE/GDI-DE/INSPIRE/Zeitplan/zeitplan.html?lang=de INSPIRE-Zeitplan bei der GDI-DE]
 
 
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==INSPIRE-Recht==
 
===Umsetzung in Hessisches Recht===
 
Die EU-Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie) trat am 15. Mai 2007 in Kraft und musste innerhalb von zwei Jahren durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde die Überführung in Bundes- und Landesrecht erforderlich.
 
 
Die Überführung der INSPIRE-Richtlinie in Bundesrecht erfolgte im Februar 2009 mit dem Geodatenzugangsgesetz (GeoZG). Hessen hat sich für eine Umsetzung im Zuge der Novellierung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) entschieden und dieses um den dritten Teil „Öffentliches Geoinformationswesen“ erweitert. Das novellierte HVGG ist am 17. März 2010 in Kraft getreten. Das HVGG wird durch die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes weiter konkretisiert.
 
 
===INSPIRE-Dokumente===
 
Die INSPIRE-Richtlinie enthält abstrakte Regelungen, diese werden mit Hilfe von Durchführungsbestimmungen (Implementing Rules) konkretisiert. Sie wurden schrittweise für die einzelnen INSPIRE-Themenbereiche erarbeitet und sind für die Mitgliedsstaaten rechtlich verbindlich.
 
 
Darüber hinaus werden von der EU technische Umsetzungsanleitungen (Guidelines oder Guidance) und – je nach Bedarf – sonstige Zusatzdokumente veröffentlicht. Diese sind nicht rechtsverbindlich und werden lediglich in englischer Sprache veröffentlicht.
 
 
Die Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) erstellt zu den Umsetzungsanleitungen tlw. deutschsprachige Handlungsempfehlungen und Steckbriefe, die über das Geoportal.de veröffentlicht werden.
 
 
'''Links'''
 
 
[https://inspire.ec.europa.eu/ INSPIRE-Richtlinie]
 
 
[http://www.gesetze-im-internet.de/geozg/index.html Geodatenzugangsgesetz des Bundes]
 
 
Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) [https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VermGeoInfGHEV1P31 - Dritter Teil - Öffentliches Geoinformationswesen]
 
 
Ausführungsverordnung HVGG - [https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VermGeoInfGHEV1P31 §3] und [https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VermGeoInfGHEV1P31 §4]
 
 
[https://www.gdi-de.org/DE/GDI-DE/Media-Center/Dokumente/dokumente.html?lang=de Dokumente der GDI-DE]
 
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==INSPIRE-Monitoring und Reporting==
 
Die geodatenhaltenden Stellen werden jährlich aufgefordert, ihre von INSPIRE betroffenen Geodaten in der jeweils aktuellen Monitoring-Liste zu melden oder diese ggf. zu aktualisieren. Für Hessen werden die Meldungen bei der Zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation gesammelt, qualitätsgesichert und zu einem festen Stichtag an die GDI-DE weitergeleitet. Diese wiederum konsolidiert die Monitoring-Listen aller Bundesländer und sendet eine einzige Monitoring-Liste als Bestandteil des jährlichen Berichts der Bundesrepublik an die EU.
 
 
===Rechtliche Grundlagen===
 
Die Richtlinie 2007/2/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) gibt den Auftrag zur Etablierung eines Monitoring-Verfahrens im Artikel 21:
 
 
"Die Mitgliedsstaaten überwachen die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen. Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung."
 
 
In der Entscheidung zu Monitoring & Reporting (2009/442/EG), die rechtsverbindlich für alle Mitgliedstaaten ist, konkretisiert die Europäische Kommission die Aufgabe:
 
 
"Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Geodatensätze und -dienste mit Bezug zu den INSPIRE-Themen (Anlagen 1, 2 und 3 HVGG). Die Liste ist jährlich zu aktualisieren."
 
 
Für das Land Hessen ist die Berichtspflicht in § 38 Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) verankert:
 
   
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'''Weitere Seiten'''
"(1) Die Stellen nach § 32 sind verpflichtet, der Zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation auf Anforderung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten [...] sowie den Durchführungsverordnungen [...] erforderlich sind."
 
   
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'''<span class="plainlinks">[https://{{SERVERNAME}}/article/INSPIRE_Was_ist_zu_tun INSPIRE Was ist zu tun?]</span>'''
'''Links''':
 
   
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'''<span class="plainlinks">[https://{{SERVERNAME}}/article/INSPIRE_Zeitplan INSPIRE Zeitplan]</span>'''
[https://www.gdi-de.org/DE/GDI-DE/INSPIRE/Stand_Umsetzung/stand_umsetzung.html?lang=de Monitoring und Reporting] bei der GDI-DE
 
   
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'''<span class="plainlinks">[https://{{SERVERNAME}}/article/INSPIRE_Recht INSPIRE Recht]</span>'''
[https://inspire.ec.europa.eu/monitoring-and-reporting/69 Monitoring und Reporting] auf der INSPIRE-Website der EU
 
   
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'''<span class="plainlinks">[https://{{SERVERNAME}}/article/INSPIRE_Monitoring INSPIRE Monitoring]</span>'''
[https://www.gdi-de.org/SharedDocs/Downloads/DE/GDI-DE/Handlungsempfehlung_v2_0_2_Identifizierung_relevanter_Geodaten.html Handlungsempfehlung] zur Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten von der GDI-DE
 

Version vom 27. Oktober 2020, 10:34 Uhr

Logo INSPIRE Ananas

INSPIRE-Umsetzung

Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) verpflichtet die zuständigen Stellen, ihre Geodaten mit Metadaten zu beschreiben und diese über standardisierte Geodatendienste zugänglich zu machen.

Wer ist betroffen?

Nach §32 HVGG sind Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände angesprochen, ebenso wie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht.

Welche Daten sind betroffen?

Dabei geht es um die Daten, die sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen, bereits in elektronischer Form vorliegen und georeferenziert sind. Außerdem müssen die Daten noch in Verwendung sein, unter den öffentlichen Auftrag der Stellen nach § 32 fallen und sich auf ein oder mehrere der 34 Themen aus den Anlagen 1 bis 3 des HVGG beziehen.

Tabellen der INSPIRE Anhänge 1 - 3

Die Schaffung der Infrastruktur soll schrittweise erfolgen. Hierzu wurden den Geodatenthemen unterschiedliche Prioritäten (Anlagen 1 bis 3) zugeteilt.

Weitere Seiten

INSPIRE Was ist zu tun?

INSPIRE Zeitplan

INSPIRE Recht

INSPIRE Monitoring