IEBEZEICHNUNG
Zeitweil.Lagerg.von gef. Abf., d. nicht unter Nr. 5.4 fallen, bis Durchführg. einer d. in den Nrn. 5.1, 5.2, 5.4 u. 5.6 aufgeführten Tätigk. mit Gesamtkap. > 50 t, mit Ausnahme d.zeitweil.Lagerg.- bis Sammlg.- auf Gelände, wo Abf. erzeugt worden sind
ANLAGENBEZEICHNUNG
Zeitweilige Lagerung von Abfällen und Schlämme, außer bis zum Einsammeln auf dem Entstehungsgelände und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Lagerkapazität von >= 50 t