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Werbeanlagen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1. HBO)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und in der Größe auf 0,6 m² zu begrenzen. Selbstleuchtende, blinkende oder reflektierende Werbeanlagen sind nicht erlaubt.