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  • OfficialDocumentation_588568fcdf0177b0fb1c3a5744ad83fae5a02684290f02317cedf7f2ff9401f5

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
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    OfficialDocumentation_588568fcdf0177b0fb1c3a5744ad83fae5a02684290f02317cedf7f2ff9401f5
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    1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
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    Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
  • OfficialDocumentation_856eb8b8f9c5d7e399e2b46e43e7fdc320e1887e2b03723e7c3c408b3755739f

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    Allgemeine Wohngebiete (WA) Es wird ein Allgemeines Wohngebiet, welches ganz überwiegend dem Wohnen dient, ausgewiesen. Hier sind allgemein zulässig: - Wohngebäude, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Nicht zulässig sind (u. a.): - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen.
  • OfficialDocumentation_3a745e3324b6341f48080a9db7777ac6406d56e80a03e097243051562f42b529

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    Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 8 (3) BauNVO) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sind pro Grundstück max. zwei Wohneinheiten zulässig.
  • OfficialDocumentation_d4bdecb38a821b0c4cbe1c96ae0734131e9d7024865d783febbe45f6ac7be886

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    Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 18, 19 und 21 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes wird durch die Festsetzung der Grundfläche bzw. Grundflächenzahl und der zulässigen maximalen Geschosszahl bestimmt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,3 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei Geschosse (II) festgesetzt. Die Traufhöhe (Wandhöhe) wird mit max. 4,30 m festgelegt, die Firsthöhe mit 7,80 m. Die Traufhöhe wird definiert als höchster Punkt der Außenwand, wenn diese über die Dachfläche hinausrangt (z.B. Attika), oder als Schnittpunkt der senkrechten Verlängerung der Außenwand mit der Dachhaut. Die Firsthöhe ist der höchste Punkt der Dachhaut. Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist der Schnittpunkt der als Geländeoberkante definierten Bezugslinie mit der Außenwand der dem Hang zugewandten Front des Gebäudes (bergseitig). Als Bezugslinie ist gilt die geradlinige Verbindung zwischen der Oberkante der fertig ausgebauten Erschließungsstraße an der Grundstücksgrenze und der Höhe an der Grundstücksgrenze auf der anderen Seite (siehe Schnitt). Gemessen wird entlang der im Gelände höhergelegenen Seite des geplanten Gebäudes. Diese Bezugslinie (definierte Geländeoberkante) dient als Bezug für die Ermittlung der Höhen, der Geschossigkeit, der Abstände sowie für Abgrabungen und Aufschüttungen.
  • OfficialDocumentation_21e3b4a6dcf0b9995b28381d2b45e765523cbb1358ea74637150f2abc885606e

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    Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Für die gekennzeichnete Fläche wird ein Leitungsrecht zugunsten der Medienträger festgesetzt. Die Versorgungsstreifen auf Privatgrundstücken sind zu sichern (z. B. durch Baulast bzw. beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit), der Zugang ist jederzeit sicherzustellen.
  • OfficialDocumentation_27b28dd7425ef8e0fa4e13e91d9905bba0af542afafebc9ee01214e374a72ac9

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    OfficialDocumentation_27b28dd7425ef8e0fa4e13e91d9905bba0af542afafebc9ee01214e374a72ac9
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    Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) A 1 Baum- und Gehölzpflanzung zur Eingrünung der Siedlungsflächen im Osten In den entsprechend festgesetzten Flächen sind Strauch- und Baumpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind die Pflanzungen gleichartig zu ersetzen. Es gelten die in der Gehölzauswahlliste angegebenen Qualitäten. Innerhalb des Gehölzstreifens ist auf einer Fläche von 1,5 m² je ein Strauch (Mindestqualität Sträucher 2xV, 60-100 cm Höhe) zu pflanzen. Der Übergangsbereich zum Acker bzw. Grünland wird als Wiesenfläche (Wendestreifen) mit einreihiger Obstbaumreihe zur Hecke hin angelegt. Die offenen Bodenbereiche entlang des Übergangs zum Acker werden durch eine entsprechende Einsaat zu naturnahen Wiesen entwickelt. Diese Flächen und der Randstreifen zum Grünland sind ein- bis zweimal im Jahr zu mähen. Der erste Mähzeitpunkt liegt nach dem 01. Juli, der zweite nach dem 15. September. Dünger oder Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eingesetzt werden, Obstbäume dürfen organisch gedüngt werden. Die Bäume sind mit einer Windsicherung (Baumpfahl) zu versehen und vor Wildverbiss durch einen entsprchenden Schutz, der regelmäßig kontrolliert wird, zu schützen. Für Greifvögel sind alle 25 m Ansitzwarten aufzustellen. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Die Pflege der Obstbäume ist dauerhaft sicherzustellen. Pflanzliste A 1: Baumarten (Hochstamm 16/18) Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Hängebirke Carpinus betulus Hainbuche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winter-Linde Liste der zu pflanzenden Straucharten (Mindestqualität: verpflanzte Sträucher, 3-5 Triebe, H= 60-100 cm) Acer campestre Feld-Ahorn Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus spp. Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rosa canina Hunds-Rose Rosa spec. Rosen Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Als Pflanzgut sollte autochthones Pflanzmaterial zum Einsatz kommen. Obstbäume (Hochstamm, Baumschulqualität 10/12) Äpfel Bismarckapfel Bitterfelder Sämling Brettacher Großer Rheinischer Bohnapfel Hauxapfel Heuchelheimer Schneeapfel Jakob Fischer Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Maunzenapfel Rheinischer Krummstiel Rheinische Schafsnase Rheinischer Winterrambur Roter Trierer Weinapfel Birnen Conference Gute Graue Kirschen Dönissens Gelbe Knorpel Große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Schattenmorelle Zwetschgen Bühler Frühzwetschge Hauszwetschge A 2 Baum- und Gehölzpflanzung zur Eingrünung der Siedlungsflächen im Norden bzw. Süden In den entsprechend festgesetzten Flächen sind Strauchpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind die Pflanzungen gleichartig zu ersetzen. Es gelten die in der Gehölzauswahlliste angegebenen Qualitäten. Innerhalb des Gehölzstreifens ist auf einer Fläche von 1,5 m² je ein Strauch (Mindestqualität 3-5 Triebe, 60-100 cm Höhe) zu pflanzen. Dünger oder Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eingesetzt werden. Entlang des Wirtschaftsweges sind mehrere Entwässerungsmulden vorzusehen. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Pflanzliste A 2: Liste der zu pflanzenden Straucharten (Mindestqualität: verpflanzte Sträucher, 3-5 Triebe, H= 60-100 cm) Acer campestre Feld-Ahorn Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus spp. Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rosa canina Hunds-Rose Rosa spec. Rosen Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Als Pflanzgut sollte autochthones Pflanzmaterial zum Einsatz kommen. A 3 Straßenbaumpflanzung Innerhalb der Erschließungsstraße sind an den vorgesehenen Standorten Bäume zu pflanzen. Es sind schmalwachsende, kleinkronige Bäume der Pflanzliste A 3 zu verwenden. Im Bereich der Gehwege sind begehbare Baumscheiben vorzusehen. Die Bäume sind mit einer Windsicherung (Baumpfahl) zu versehen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Standorte können in Abhängigkeit von Grundstückszufahrten geringfügig variiert werden. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Pflanzliste A 3: Baumarten (Hochstamm 16/18) Acer platanoides „Globosum“ Kugel-Ahorn Carpinus betulus „Fastigiata“ Hainbuche, Säulenform Carpinus betulus „Frans Fontaine“ Hainbuche, Säulenform Corylus colurna Baumhasel Pyrus communis „Beech Hill“ Wildbirne Sorbus thuringiaca „Fastigiata“ Thüringer Mehlbeere A 4 Obstbaumpflanzung Je Haus- oder Baugrundstück ist ein Obstbaum in der Qualität Hochstamm, 10-12 cm (Stammumfang in 1 m Höhe) zu pflanzen. Bei Abgang sind die Pflanzungen gleichartig zu ersetzen. Es sind die Arten der Pflanzliste A 3 zu verwenden. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Die Pflege der Obstbäume ist dauerhaft sicherzustellen. Pflanzliste A 4: Obstbäume (Hochstamm, Baumschulqualität 10/12) Äpfel Bismarckapfel Bitterfelder Sämling Brettacher Großer Rheinischer Bohnapfel Hauxapfel Heuchelheimer Schneeapfel Jakob Fischer Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Maunzenapfel Rheinischer Krummstiel Rheinische Schafsnase Rheinischer Winterrambur Roter Trierer Weinapfel Birnen Conference Gute Graue Kirschen Dönissens Gelbe Knorpel Große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Schattenmorelle Zwetschgen Bühler Frühzwetschge Hauszwetschge
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    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
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    OfficialDocumentation_e46ca2d57549607e30ea0eab87faf0d1dcf22cc4699176abec06e1ebbce650b0
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    Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. m. §§ 22 und 23 BauNVO) Die Bebauung ist als Einzelhausbebauung in offener Bauweise auszuführen. Die Baufenster sind durch Baugrenzen definiert, woraus sich die maximale Länge und Breite der Gebäude ergibt. Die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken sind gemäß den Vorgaben der Hessischen Bauordnung einzuhalten. Die Stellung der baulichen Anlagen ist als verbindliche Ausrichtung der Längsachse der Hauptbaukörper (Hauptgebäuderichtung) festgesetzt. Garagen, Carports und Stellplätze sowie Nebenanlagen sind davon unberührt.
  • OfficialDocumentation_c4f1a2466c7ad2da0aa83e3889273e0cf2915a3b925d00854f9bc4d3655fbabd

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    Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB) Die zulässige Grundfläche darf durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,5 überschritten werden. In den Nebenanlagen sind Aufenthaltsräume nicht zulässig. Hinweis: Die jeweils gültige Stellplatzsatzung der Stadt Taunusstein ist zu beachten: Beispielsweise bei Abständen vor Garagen und Carports (Zufahrt).
  • OfficialDocumentation_a783be26f4f18300ad3d976d0b8255f09b9a739e5000d41e60be4f3935344b96

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
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    Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die Straßenböschungen (offene Bodenflächen bei Gabionen oder Mauern) und Randstreifen an der Eltviller Straße sowie an Wegen im Baugebiet sind mit einer entsprechenden Einsaat zu naturnahen Wiesenstreifen zu entwickeln.