GML_03a27780-c7b5-4c46-a6c9-2de01ce5a01f

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GML_03a27780-c7b5-4c46-a6c9-2de01ce5a01f
schluessel
1.3
gesetzlicheGrundlage
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. m. §§ 22 und 23 BauNVO
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Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. m. §§ 22 und 23 BauNVO) Die Bebauung ist als Einzelhausbebauung in offener Bauweise auszuführen. Die Baufenster sind durch Baugrenzen definiert, woraus sich die maximale Länge und Breite der Gebäude ergibt. Die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken sind gemäß den Vorgaben der Hessischen Bauordnung einzuhalten. Die Stellung der baulichen Anlagen ist als verbindliche Ausrichtung der Längsachse der Hauptbaukörper (Hauptgebäuderichtung) festgesetzt. Garagen, Carports und Stellplätze sowie Nebenanlagen sind davon unberührt.
rechtscharakter
1000