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  • GML_bbb23345-76fb-4612-b480-a1e672f5f92b

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_bbb23345-76fb-4612-b480-a1e672f5f92b
    schluessel
    1
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 BauGB
    text
    1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
    rechtscharakter
    1000
  • GML_0c672ab0-ed22-499e-a456-d2607ddf6d1f

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    schluessel
    1.1
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
    text
    Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
    rechtscharakter
    1000
  • GML_4dfe4a94-6c90-481b-8e26-04081dbe0f93

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    schluessel
    1.1.1
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
    text
    Allgemeine Wohngebiete (WA) Es wird ein Allgemeines Wohngebiet, welches ganz überwiegend dem Wohnen dient, ausgewiesen. Hier sind allgemein zulässig: - Wohngebäude, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Nicht zulässig sind (u. a.): - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_e766e525-e5af-475c-b399-3e93d87744cc

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    GML_e766e525-e5af-475c-b399-3e93d87744cc
    schluessel
    1.1.2
    gesetzlicheGrundlage
    § 8 (3) BauNVO
    text
    Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 8 (3) BauNVO) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sind pro Grundstück max. zwei Wohneinheiten zulässig.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_3113aea1-850d-449a-91f1-06fc3c35a216

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    GML_3113aea1-850d-449a-91f1-06fc3c35a216
    schluessel
    1.2
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 18, 19 und 21 BauNVO
    text
    Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 18, 19 und 21 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes wird durch die Festsetzung der Grundfläche bzw. Grundflächenzahl und der zulässigen maximalen Geschosszahl bestimmt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,3 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei Geschosse (II) festgesetzt. Die Traufhöhe (Wandhöhe) wird mit max. 4,30 m festgelegt, die Firsthöhe mit 7,80 m. Die Traufhöhe wird definiert als höchster Punkt der Außenwand, wenn diese über die Dachfläche hinausrangt (z.B. Attika), oder als Schnittpunkt der senkrechten Verlängerung der Außenwand mit der Dachhaut. Die Firsthöhe ist der höchste Punkt der Dachhaut. Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist der Schnittpunkt der als Geländeoberkante definierten Bezugslinie mit der Außenwand der dem Hang zugewandten Front des Gebäudes (bergseitig). Als Bezugslinie ist gilt die geradlinige Verbindung zwischen der Oberkante der fertig ausgebauten Erschließungsstraße an der Grundstücksgrenze und der Höhe an der Grundstücksgrenze auf der anderen Seite (siehe Schnitt). Gemessen wird entlang der im Gelände höhergelegenen Seite des geplanten Gebäudes. Diese Bezugslinie (definierte Geländeoberkante) dient als Bezug für die Ermittlung der Höhen, der Geschossigkeit, der Abstände sowie für Abgrabungen und Aufschüttungen.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_03a27780-c7b5-4c46-a6c9-2de01ce5a01f

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    GML_03a27780-c7b5-4c46-a6c9-2de01ce5a01f
    schluessel
    1.3
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. m. §§ 22 und 23 BauNVO
    text
    Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. m. §§ 22 und 23 BauNVO) Die Bebauung ist als Einzelhausbebauung in offener Bauweise auszuführen. Die Baufenster sind durch Baugrenzen definiert, woraus sich die maximale Länge und Breite der Gebäude ergibt. Die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken sind gemäß den Vorgaben der Hessischen Bauordnung einzuhalten. Die Stellung der baulichen Anlagen ist als verbindliche Ausrichtung der Längsachse der Hauptbaukörper (Hauptgebäuderichtung) festgesetzt. Garagen, Carports und Stellplätze sowie Nebenanlagen sind davon unberührt.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_60ffc8e8-36c8-4d19-bcd2-c2a2145bd73d

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    schluessel
    1.4
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB
    text
    Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB) Die zulässige Grundfläche darf durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,5 überschritten werden. In den Nebenanlagen sind Aufenthaltsräume nicht zulässig. Hinweis: Die jeweils gültige Stellplatzsatzung der Stadt Taunusstein ist zu beachten: Beispielsweise bei Abständen vor Garagen und Carports (Zufahrt).
    rechtscharakter
    1000
  • GML_811dd12f-97e6-4ba0-9a7c-2a3368908361

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    GML_811dd12f-97e6-4ba0-9a7c-2a3368908361
    schluessel
    1.5
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
    text
    Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die Straßenböschungen (offene Bodenflächen bei Gabionen oder Mauern) und Randstreifen an der Eltviller Straße sowie an Wegen im Baugebiet sind mit einer entsprechenden Einsaat zu naturnahen Wiesenstreifen zu entwickeln.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_3e04101d-fbc8-4f53-994c-2b8fe1774ca0

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    GML_3e04101d-fbc8-4f53-994c-2b8fe1774ca0
    schluessel
    1.6
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
    text
    Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Rad- und Gehwege, Stellplätze, Garagenzufahrten und Hofflächen i. S. von untergeordneten Nebenanlagen sind mit Rasenkammersteinen, Schotterrasen oder wasserdurchlässigem Fugenpflaster zu befestigen. Das auf den Terrassen anfallende Niederschlagswasser ist seitlich zu versickern bzw. in die Zisternen einzuleiten.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_d0945e46-2a4e-4f70-a4a8-9222c7e97afc

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    GML_d0945e46-2a4e-4f70-a4a8-9222c7e97afc
    schluessel
    1.7
    text
    E 1 Renaturierung der Aar zwischen der Stiftsmühle und der Kreisstraße 702 Diese Festsetzungen bleiben von der Änderung unberührt.
    rechtscharakter
    1000