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Stellplätze (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 4. HBO)
PKW-Stellplätze sind mit Rasenkammersteinen, Schotterrasen oder wasserdurchlässigem Fugenpflaster zu befestigen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach der aktuellen Fassung der Stellplatzsatzung der Stadt Taunusstein (1995 bzw. 2000 [Erste Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung, Taunusstein]). Abweichend davon ist für Einliegerwohnungen bis 50 m² nur ein Stellplatz nachzuweisen.