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Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
Zum Ausgleich der Höhenunterschiede im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet ist ein Grundstücksstreifen zur angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche als Fläche für Aufschüttungen und Abgrabungen festgelegt. Für die hier notwendigen Stützbauwerke wird die Verwendung von Naturstein als Trockenmauer- oder Verblendwerk in traditioneller Bauart sowie Gabionen empfohlen.
Böschungen und Stützmauern, die zur Herstellung des Straßenkörpers und zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen den Verkehrsflächen und den Baugrundstücken an anderer Stelle erforderlich werden, dürfen auf den Baugrundstücken angelegt werden und sind dort von den Grundstückseigentümern zu dulden.