GML_3113aea1-850d-449a-91f1-06fc3c35a216

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GML_3113aea1-850d-449a-91f1-06fc3c35a216
schluessel
1.2
gesetzlicheGrundlage
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 18, 19 und 21 BauNVO
text
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 18, 19 und 21 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes wird durch die Festsetzung der Grundfläche bzw. Grundflächenzahl und der zulässigen maximalen Geschosszahl bestimmt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,3 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei Geschosse (II) festgesetzt. Die Traufhöhe (Wandhöhe) wird mit max. 4,30 m festgelegt, die Firsthöhe mit 7,80 m. Die Traufhöhe wird definiert als höchster Punkt der Außenwand, wenn diese über die Dachfläche hinausrangt (z.B. Attika), oder als Schnittpunkt der senkrechten Verlängerung der Außenwand mit der Dachhaut. Die Firsthöhe ist der höchste Punkt der Dachhaut. Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist der Schnittpunkt der als Geländeoberkante definierten Bezugslinie mit der Außenwand der dem Hang zugewandten Front des Gebäudes (bergseitig). Als Bezugslinie ist gilt die geradlinige Verbindung zwischen der Oberkante der fertig ausgebauten Erschließungsstraße an der Grundstücksgrenze und der Höhe an der Grundstücksgrenze auf der anderen Seite (siehe Schnitt). Gemessen wird entlang der im Gelände höhergelegenen Seite des geplanten Gebäudes. Diese Bezugslinie (definierte Geländeoberkante) dient als Bezug für die Ermittlung der Höhen, der Geschossigkeit, der Abstände sowie für Abgrabungen und Aufschüttungen.
rechtscharakter
1000