text
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 HBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- und Verboten der Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 (4) HBO zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.