GML_4dfe4a94-6c90-481b-8e26-04081dbe0f93

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GML_4dfe4a94-6c90-481b-8e26-04081dbe0f93
schluessel
1.1.1
gesetzlicheGrundlage
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
text
Allgemeine Wohngebiete (WA) Es wird ein Allgemeines Wohngebiet, welches ganz überwiegend dem Wohnen dient, ausgewiesen. Hier sind allgemein zulässig: - Wohngebäude, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Nicht zulässig sind (u. a.): - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen.
rechtscharakter
1000