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Begrünung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 5. HBO)
Die nicht überbauten Grundstücksflächen (Grundstücksfreifläche) sind gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Je angefangenen 500 m² Grundstücksfreifläche ist mindestens ein heimischer und standortgerechter Laub- bzw. Obstbaum anzupflanzen, wie z. B. unter Kap.
1.9 , Pflanzliste A 4 aufgeführt. Die nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen anzupflanzenden Laub- und Obstbäume sowie vorhandene Gehölze können mit berücksichtigt werden. Alle Gehölze sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen.