GML_60ffc8e8-36c8-4d19-bcd2-c2a2145bd73d

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GML_60ffc8e8-36c8-4d19-bcd2-c2a2145bd73d
schluessel
1.4
gesetzlicheGrundlage
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB
text
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB) Die zulässige Grundfläche darf durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,5 überschritten werden. In den Nebenanlagen sind Aufenthaltsräume nicht zulässig. Hinweis: Die jeweils gültige Stellplatzsatzung der Stadt Taunusstein ist zu beachten: Beispielsweise bei Abständen vor Garagen und Carports (Zufahrt).
rechtscharakter
1000