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Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB)
Die zulässige Grundfläche darf durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,5 überschritten werden. In den Nebenanlagen sind Aufenthaltsräume nicht zulässig.
Hinweis: Die jeweils gültige Stellplatzsatzung der Stadt Taunusstein ist zu beachten: Beispielsweise bei Abständen vor Garagen und Carports (Zufahrt).