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Fassaden (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1. HBO)
Unzulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff, glänzenden und reflektierenden Materialien und Keramikplatten sowie abgetönte oder verspiegelte Verglasungen. Putze und Anstriche sind in weiß oder gedeckten landschaftskonformen Farbtöne auszuführen.