GML_7511ae78-98a1-4b50-b59e-94b70d09b754

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GML_7511ae78-98a1-4b50-b59e-94b70d09b754
schluessel
2.4
gesetzlicheGrundlage
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 3. HBO
text
Einfriedungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 3. HBO) An den Grundstücksgrenzen (straßenseitig, seitlich und rückwärtig) sind als Einfriedungen nur zulässig: - Holz- und Metallzäune mit vertikaler Gliederung bis maximal 1,5 m Höhe, - lebende, freiwachsende Hecken bis maximal 1,5 m Höhe, - sonstige Strauchbepflanzung. Mauer- und Betonsockel sind unzulässig, soweit es sich nicht um Stützmauern handelt. Zaunanlagen entlang der Erschließungsstraße sind nur mit einer Höhe von max. 0,8 m zulässig. Parallel zur Eltviller Straße (Kreisstraße K 703) sind entlang der Grundstücksgrenze (Grundstück der Baufenster 01, 02 und 03) Einfriedungen (privater Lärmschutz) bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig. Stützmauern sind nur bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Geländesprünge über 1 m sind nötigenfalls durch mehrere hintereinander gestufte, höchstens 1,0 m hohe Mauern (möglichst mit dazwischenliegendem Pflanzstreifen) möglich. Empfohlen wird die Verwendung von Naturstein als Trockenmauer- oder Verblendwerk in traditioneller Bauart sowie Gabionen. Es wird ferner empfohlen möglichst komplett auf Geländesprünge zu verzichten und nötigenfalls für Niveauangleichungen natürlich ausgebildete, bepflanzte Böschungen zu schaffen.
rechtscharakter
1000