GML_87189404-8bab-4e7f-b628-0b238054c917

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GML_87189404-8bab-4e7f-b628-0b238054c917
schluessel
4.1
gesetzlicheGrundlage
§ 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB
text
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) Innerhalb des Planungsgebietes sind eine Gasleitung und zwei Wasserleitungen [Trinkwasser (W)/Abwasser (A)] nachrichtlich dargestellt. Die Versorgungsanlagen dürfen weder überbaut noch überpflanzt werden. Geländean- passungen sind nur mit Zustimmung des Betreibers zulässig. Zu den bestehenden Gas- und Trinkwasserleitungen sind Schutzstreifen von je 2 m freizuhalten, um die Abwasserleitung beträgt der Schutzbereich 3 m je Seite. Die Schutz- streifen/ -bereiche sind im Bebauungsplan als Fläche für Leitungsrechte berücksichtigt. Bei Arbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen ist im Vorfeld der Betreiber (ESWE bzw. SWT) zu informieren.
rechtscharakter
2000