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Dachgestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1. HBO)
Hauptfirstrichtung
Die Hauptfirstrichtung ist zwingend für die Hauptdachfläche einzuhalten.
Dachform
Zulässig sind Dächer mit gegeneinander laufenden Dachflächen (wie z.B. Satteldächer, Tonnendächer, Walmdächer und gegeneinander versetzte Pultdächer) und einer Neigung von 25° bis 45°. Für untergeordnete Bauteile sind auch Flachdächer, jedoch ausschließlich mit Begrünung zulässig. Für Garagen und Carports sind auch Flachdächer zulässig, diese sollen wenn möglich begrünt werden. Terrassen auf Garagen sind zulässig, wenn diese sich ins Gelände einfügen.
Dachaufbauten dürfen die Firstlinie nicht unterbrechen. Ein Abstand zu den Ortgängen von mindestens 1,50 m ist einzuhalten. Die Dachaufbauten (Gauben, Zwerchhäuser etc.) dürfen zusammen die Hälfte der Gebäudelänge auf jeder Dachseite nicht überschreiten.
Dacheindeckung
Zulässig sind Tonziegel und Dachsteine in ziegelrot, Brauntönen und anthrazit. Spiegelnde und Licht reflektierende Oberflächen sind nicht erlaubt. Anlagen zur aktiven Nutzung von Sonnenenergie (Solarkollektoren und Fotovoltaikanlagen) sind zulässig und erwünscht. Diese sind in die Dachfläche zu integrieren.