GML_ddddd937-8263-4cd1-83f4-fc34627a3184

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GML_ddddd937-8263-4cd1-83f4-fc34627a3184
schluessel
1.13
gesetzlicheGrundlage
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG
text
Festsetzung gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG Das anfallende Niederschlagswasser von nicht dauerhaft begrünten Dach- und Terrassenflächen (einschließlich der Dacheinschnitte) ist über ein getrenntes Leitungsnetz in Zisternen zu leiten, die auf dem Baugrundstück zu errichten sind. Die wasserundurchlässigen Zisternen sollen über einen Überlauf an die örtliche Kanalisation angeschlossen werden. Eine Versickerung des überschüssigen Wassers aus den Zisternen auf dem Grundstück ist wegen der Topographie nur sehr eingeschränkt bzw. nicht möglich. Das Rückhaltefassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 30 l/m² horizontal projizierte Dachfläche betragen. Sie soll jedoch mindestens 5,0 m³ betragen. Die Entnahme von Brauchwasser (z. B. Gartenbewässerung, Toilettenspülung usw.) ist zulässig und erwünscht.
rechtscharakter
1000