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Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Für die gekennzeichnete Fläche wird ein Leitungsrecht zugunsten der Medienträger festgesetzt. Die Versorgungsstreifen auf Privatgrundstücken sind zu sichern (z. B. durch Baulast bzw. beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit), der Zugang ist jederzeit sicherzustellen.