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  • GML_365a7b34-d88e-4aae-af44-020aad9dd49b

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
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    GML_365a7b34-d88e-4aae-af44-020aad9dd49b
    schluessel
    3.4
    gesetzlicheGrundlage
    § 20 HDSchG und § 16 HDSchG
    text
    Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies gemäß § 20 HDSchG dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Abt. Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen kann für die Fortführung des Vorhabens eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 HDSchG erforderlich werden.
    rechtscharakter
    6000
  • GML_8bbfbdc9-2e41-4e2d-a0fb-e29be320271d

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    schluessel
    3.5
    text
    Beleuchtung Für den Außenbereich werden Natriumdampfhochdrucklampen mit geringerer Lockwirkung empfohlen. Als Leuchtentyp sind vorrangig gerichtete Leuchten (Abstrahlrichtung nach unten) mit geschlossenem Leuchtenkörper zu verwenden. Um die Lockwirkung zu vermindern, sind die Leuchtquellen im Übergangsbereich zur offenen Feldflur so tief wie möglich anzubringen.
    rechtscharakter
    6000
  • GML_44ad8bce-e676-4335-abac-4515a58e6d2b

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    schluessel
    3.6
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 (4) HBO
    text
    Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 76 HBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- und Verboten der Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 (4) HBO zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
    rechtscharakter
    6000
  • GML_2b7914b2-7981-4c8d-a40f-ba75225ee05e

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    schluessel
    4
    text
    Nachrichtliche Darstellungen
    rechtscharakter
    2000
  • GML_bbb23345-76fb-4612-b480-a1e672f5f92b

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    schluessel
    1
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 BauGB
    text
    1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
    rechtscharakter
    1000
  • GML_0c672ab0-ed22-499e-a456-d2607ddf6d1f

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    schluessel
    1.1
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
    text
    Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
    rechtscharakter
    1000
  • GML_4dfe4a94-6c90-481b-8e26-04081dbe0f93

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    GML_4dfe4a94-6c90-481b-8e26-04081dbe0f93
    schluessel
    1.1.1
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
    text
    Allgemeine Wohngebiete (WA) Es wird ein Allgemeines Wohngebiet, welches ganz überwiegend dem Wohnen dient, ausgewiesen. Hier sind allgemein zulässig: - Wohngebäude, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Nicht zulässig sind (u. a.): - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_e766e525-e5af-475c-b399-3e93d87744cc

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    schluessel
    1.1.2
    gesetzlicheGrundlage
    § 8 (3) BauNVO
    text
    Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 8 (3) BauNVO) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sind pro Grundstück max. zwei Wohneinheiten zulässig.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_3113aea1-850d-449a-91f1-06fc3c35a216

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    GML_3113aea1-850d-449a-91f1-06fc3c35a216
    schluessel
    1.2
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 18, 19 und 21 BauNVO
    text
    Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 18, 19 und 21 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes wird durch die Festsetzung der Grundfläche bzw. Grundflächenzahl und der zulässigen maximalen Geschosszahl bestimmt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,3 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei Geschosse (II) festgesetzt. Die Traufhöhe (Wandhöhe) wird mit max. 4,30 m festgelegt, die Firsthöhe mit 7,80 m. Die Traufhöhe wird definiert als höchster Punkt der Außenwand, wenn diese über die Dachfläche hinausrangt (z.B. Attika), oder als Schnittpunkt der senkrechten Verlängerung der Außenwand mit der Dachhaut. Die Firsthöhe ist der höchste Punkt der Dachhaut. Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist der Schnittpunkt der als Geländeoberkante definierten Bezugslinie mit der Außenwand der dem Hang zugewandten Front des Gebäudes (bergseitig). Als Bezugslinie ist gilt die geradlinige Verbindung zwischen der Oberkante der fertig ausgebauten Erschließungsstraße an der Grundstücksgrenze und der Höhe an der Grundstücksgrenze auf der anderen Seite (siehe Schnitt). Gemessen wird entlang der im Gelände höhergelegenen Seite des geplanten Gebäudes. Diese Bezugslinie (definierte Geländeoberkante) dient als Bezug für die Ermittlung der Höhen, der Geschossigkeit, der Abstände sowie für Abgrabungen und Aufschüttungen.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_03a27780-c7b5-4c46-a6c9-2de01ce5a01f

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    GML_03a27780-c7b5-4c46-a6c9-2de01ce5a01f
    schluessel
    1.3
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. m. §§ 22 und 23 BauNVO
    text
    Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. m. §§ 22 und 23 BauNVO) Die Bebauung ist als Einzelhausbebauung in offener Bauweise auszuführen. Die Baufenster sind durch Baugrenzen definiert, woraus sich die maximale Länge und Breite der Gebäude ergibt. Die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken sind gemäß den Vorgaben der Hessischen Bauordnung einzuhalten. Die Stellung der baulichen Anlagen ist als verbindliche Ausrichtung der Längsachse der Hauptbaukörper (Hauptgebäuderichtung) festgesetzt. Garagen, Carports und Stellplätze sowie Nebenanlagen sind davon unberührt.
    rechtscharakter
    1000