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  • GML_46c70dce-431c-41e2-90ee-3b141eb75477

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    GML_46c70dce-431c-41e2-90ee-3b141eb75477
    schluessel
    2
    gesetzlicheGrundlage
    HBO in der Fassung vom 15.01.2011
    text
    Bauordnungsrechtliche Festsetzungen nach Hessischer Bauordnung (HBO in der Fassung vom 15.01.2011)
    rechtscharakter
    1000
  • GML_71d9fbcf-468f-4285-ba85-184bab7ec6e4

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    schluessel
    2.2
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1. HBO
    text
    Fassaden (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1. HBO) Unzulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff, glänzenden und reflektierenden Materialien und Keramikplatten sowie abgetönte oder verspiegelte Verglasungen. Putze und Anstriche sind in weiß oder gedeckten landschaftskonformen Farbtöne auszuführen.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_eed1e6ae-93c0-4142-b99d-da924558bdf9

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    schluessel
    2.3
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1. HBO
    text
    Werbeanlagen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1. HBO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und in der Größe auf 0,6 m² zu begrenzen. Selbstleuchtende, blinkende oder reflektierende Werbeanlagen sind nicht erlaubt.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_7511ae78-98a1-4b50-b59e-94b70d09b754

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    GML_7511ae78-98a1-4b50-b59e-94b70d09b754
    schluessel
    2.4
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 3. HBO
    text
    Einfriedungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 3. HBO) An den Grundstücksgrenzen (straßenseitig, seitlich und rückwärtig) sind als Einfriedungen nur zulässig: - Holz- und Metallzäune mit vertikaler Gliederung bis maximal 1,5 m Höhe, - lebende, freiwachsende Hecken bis maximal 1,5 m Höhe, - sonstige Strauchbepflanzung. Mauer- und Betonsockel sind unzulässig, soweit es sich nicht um Stützmauern handelt. Zaunanlagen entlang der Erschließungsstraße sind nur mit einer Höhe von max. 0,8 m zulässig. Parallel zur Eltviller Straße (Kreisstraße K 703) sind entlang der Grundstücksgrenze (Grundstück der Baufenster 01, 02 und 03) Einfriedungen (privater Lärmschutz) bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig. Stützmauern sind nur bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Geländesprünge über 1 m sind nötigenfalls durch mehrere hintereinander gestufte, höchstens 1,0 m hohe Mauern (möglichst mit dazwischenliegendem Pflanzstreifen) möglich. Empfohlen wird die Verwendung von Naturstein als Trockenmauer- oder Verblendwerk in traditioneller Bauart sowie Gabionen. Es wird ferner empfohlen möglichst komplett auf Geländesprünge zu verzichten und nötigenfalls für Niveauangleichungen natürlich ausgebildete, bepflanzte Böschungen zu schaffen.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_0babda1a-2f17-4990-91d3-129ef0f15a9c

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    GML_0babda1a-2f17-4990-91d3-129ef0f15a9c
    schluessel
    2.5
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 4. HBO
    text
    Stellplätze (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 4. HBO) PKW-Stellplätze sind mit Rasenkammersteinen, Schotterrasen oder wasserdurchlässigem Fugenpflaster zu befestigen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach der aktuellen Fassung der Stellplatzsatzung der Stadt Taunusstein (1995 bzw. 2000 [Erste Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung, Taunusstein]). Abweichend davon ist für Einliegerwohnungen bis 50 m² nur ein Stellplatz nachzuweisen.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_5586328d-682a-4ed1-a3fd-260e01603d9f

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    GML_5586328d-682a-4ed1-a3fd-260e01603d9f
    schluessel
    2.6
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 5. HBO
    text
    Begrünung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 5. HBO) Die nicht überbauten Grundstücksflächen (Grundstücksfreifläche) sind gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Je angefangenen 500 m² Grundstücksfreifläche ist mindestens ein heimischer und standortgerechter Laub- bzw. Obstbaum anzupflanzen, wie z. B. unter Kap. 1.9 , Pflanzliste A 4 aufgeführt. Die nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen anzupflanzenden Laub- und Obstbäume sowie vorhandene Gehölze können mit berücksichtigt werden. Alle Gehölze sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_a6ea358c-28ed-4ae4-a971-38df945b99db

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    schluessel
    2.12
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1. HBO
    text
    Dachgestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1. HBO) Hauptfirstrichtung Die Hauptfirstrichtung ist zwingend für die Hauptdachfläche einzuhalten. Dachform Zulässig sind Dächer mit gegeneinander laufenden Dachflächen (wie z.B. Satteldächer, Tonnendächer, Walmdächer und gegeneinander versetzte Pultdächer) und einer Neigung von 25° bis 45°. Für untergeordnete Bauteile sind auch Flachdächer, jedoch ausschließlich mit Begrünung zulässig. Für Garagen und Carports sind auch Flachdächer zulässig, diese sollen wenn möglich begrünt werden. Terrassen auf Garagen sind zulässig, wenn diese sich ins Gelände einfügen. Dachaufbauten dürfen die Firstlinie nicht unterbrechen. Ein Abstand zu den Ortgängen von mindestens 1,50 m ist einzuhalten. Die Dachaufbauten (Gauben, Zwerchhäuser etc.) dürfen zusammen die Hälfte der Gebäudelänge auf jeder Dachseite nicht überschreiten. Dacheindeckung Zulässig sind Tonziegel und Dachsteine in ziegelrot, Brauntönen und anthrazit. Spiegelnde und Licht reflektierende Oberflächen sind nicht erlaubt. Anlagen zur aktiven Nutzung von Sonnenenergie (Solarkollektoren und Fotovoltaikanlagen) sind zulässig und erwünscht. Diese sind in die Dachfläche zu integrieren.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_2ba00e76-84f2-428d-8db1-b34f247a4905

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    GML_2ba00e76-84f2-428d-8db1-b34f247a4905
    schluessel
    3
    text
    Hinweise
    rechtscharakter
    6000
  • GML_e2c276bc-ff15-4742-9893-d1d07442b3ec

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    schluessel
    3.1
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
    text
    Passiver Lärmschutz für schutzbedürftige Räume (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die zur Eltviller Straße hin ausgerichteten Fassadenbauteile (d. h. Fenster, Außenwände und Dachflächen) schutzbedürftiger Räume sollten die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich III der nachfolgenden Tabelle 8 der DIN 4109 vom November 1989 – Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise – erfüllen. Schlafräume (Schlaf- und Kinderzimmer) sollen grundsätzlich innerhalb der Gebäude straßenabgewendet angeordnet werden. Für Schlafräume (Schlaf- und Kinderzimmer), die ansonsten nur über Fenster in Fassaden oder Dachflächen belüftet werden können, die zur Eltviller Straße hin orientiert sind, werden schallgedämpfte Belüftungseinrichtungen empfohlen, die ein Lüften der Räume ohne Öffnen der Fenster ermöglichen (wie z. B. ein in den Fensterrahmen integrierter Schalldämmlüfter). Tabelle 8 der DIN 4109: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Spalte 1 2 3 4 5 Raumarten Zeile Lärmpegelbereich „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ dB(A) Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Büroräume1) und ähnliches erf. R’W,res des Außenbauteils in dB 1 I bis 55 35 30 - 2 II 56 bis 60 35 30 30 3 III 61 bis 65 40 35 30 4 IV 66 bis 70 45 40 35 5 V 71 bis 75 50 45 40 6 VI 76 bis 80 2) 50 45 7 VII > 80 2) 2) 50 1) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
    rechtscharakter
    6000
  • GML_9642fd96-cf38-4b5a-97a9-8c67387381f8

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    GML_9642fd96-cf38-4b5a-97a9-8c67387381f8
    schluessel
    3.2
    text
    Bodenschutz Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen sind die Belange des Bodenschutzes (nach § 1 BodSchG) zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten (Vermeidung von Verdichtung, Sicherung des Oberbodens). Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (§1a Abs. 2 BauGB). Der anfallende Erdaushub aus der Erschließungsmaßnahme wie auch von den einzelnen Baugrundstücken ist getrennt nach Ober- und Unterboden zu lagern und möglichst bei der Anlage der Lärmschutzanlagen bzw. auf den Baugrundstücken wieder zu verwenden (Erdmassenausgleich).
    rechtscharakter
    6000