XP_TextAbschnitt (32)



Filter

Treffer pro Seite

bbox

  • GML_60ffc8e8-36c8-4d19-bcd2-c2a2145bd73d

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_60ffc8e8-36c8-4d19-bcd2-c2a2145bd73d
    schluessel
    1.4
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB
    text
    Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB) Die zulässige Grundfläche darf durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,5 überschritten werden. In den Nebenanlagen sind Aufenthaltsräume nicht zulässig. Hinweis: Die jeweils gültige Stellplatzsatzung der Stadt Taunusstein ist zu beachten: Beispielsweise bei Abständen vor Garagen und Carports (Zufahrt).
    rechtscharakter
    1000
  • GML_811dd12f-97e6-4ba0-9a7c-2a3368908361

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_811dd12f-97e6-4ba0-9a7c-2a3368908361
    schluessel
    1.5
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
    text
    Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die Straßenböschungen (offene Bodenflächen bei Gabionen oder Mauern) und Randstreifen an der Eltviller Straße sowie an Wegen im Baugebiet sind mit einer entsprechenden Einsaat zu naturnahen Wiesenstreifen zu entwickeln.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_3e04101d-fbc8-4f53-994c-2b8fe1774ca0

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_3e04101d-fbc8-4f53-994c-2b8fe1774ca0
    schluessel
    1.6
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
    text
    Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Rad- und Gehwege, Stellplätze, Garagenzufahrten und Hofflächen i. S. von untergeordneten Nebenanlagen sind mit Rasenkammersteinen, Schotterrasen oder wasserdurchlässigem Fugenpflaster zu befestigen. Das auf den Terrassen anfallende Niederschlagswasser ist seitlich zu versickern bzw. in die Zisternen einzuleiten.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_d0945e46-2a4e-4f70-a4a8-9222c7e97afc

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_d0945e46-2a4e-4f70-a4a8-9222c7e97afc
    schluessel
    1.7
    text
    E 1 Renaturierung der Aar zwischen der Stiftsmühle und der Kreisstraße 702 Diese Festsetzungen bleiben von der Änderung unberührt.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_f4caeb3f-c216-499a-b26d-2694c78cce71

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_f4caeb3f-c216-499a-b26d-2694c78cce71
    schluessel
    1.8
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
    text
    Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Für die gekennzeichnete Fläche wird ein Leitungsrecht zugunsten der Medienträger festgesetzt. Die Versorgungsstreifen auf Privatgrundstücken sind zu sichern (z. B. durch Baulast bzw. beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit), der Zugang ist jederzeit sicherzustellen.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_9e154570-fe30-4737-968a-37811eb91c07

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_9e154570-fe30-4737-968a-37811eb91c07
    schluessel
    1.9
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
    text
    Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) A 1 Baum- und Gehölzpflanzung zur Eingrünung der Siedlungsflächen im Osten In den entsprechend festgesetzten Flächen sind Strauch- und Baumpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind die Pflanzungen gleichartig zu ersetzen. Es gelten die in der Gehölzauswahlliste angegebenen Qualitäten. Innerhalb des Gehölzstreifens ist auf einer Fläche von 1,5 m² je ein Strauch (Mindestqualität Sträucher 2xV, 60-100 cm Höhe) zu pflanzen. Der Übergangsbereich zum Acker bzw. Grünland wird als Wiesenfläche (Wendestreifen) mit einreihiger Obstbaumreihe zur Hecke hin angelegt. Die offenen Bodenbereiche entlang des Übergangs zum Acker werden durch eine entsprechende Einsaat zu naturnahen Wiesen entwickelt. Diese Flächen und der Randstreifen zum Grünland sind ein- bis zweimal im Jahr zu mähen. Der erste Mähzeitpunkt liegt nach dem 01. Juli, der zweite nach dem 15. September. Dünger oder Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eingesetzt werden, Obstbäume dürfen organisch gedüngt werden. Die Bäume sind mit einer Windsicherung (Baumpfahl) zu versehen und vor Wildverbiss durch einen entsprchenden Schutz, der regelmäßig kontrolliert wird, zu schützen. Für Greifvögel sind alle 25 m Ansitzwarten aufzustellen. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Die Pflege der Obstbäume ist dauerhaft sicherzustellen. Pflanzliste A 1: Baumarten (Hochstamm 16/18) Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Hängebirke Carpinus betulus Hainbuche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winter-Linde Liste der zu pflanzenden Straucharten (Mindestqualität: verpflanzte Sträucher, 3-5 Triebe, H= 60-100 cm) Acer campestre Feld-Ahorn Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus spp. Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rosa canina Hunds-Rose Rosa spec. Rosen Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Als Pflanzgut sollte autochthones Pflanzmaterial zum Einsatz kommen. Obstbäume (Hochstamm, Baumschulqualität 10/12) Äpfel Bismarckapfel Bitterfelder Sämling Brettacher Großer Rheinischer Bohnapfel Hauxapfel Heuchelheimer Schneeapfel Jakob Fischer Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Maunzenapfel Rheinischer Krummstiel Rheinische Schafsnase Rheinischer Winterrambur Roter Trierer Weinapfel Birnen Conference Gute Graue Kirschen Dönissens Gelbe Knorpel Große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Schattenmorelle Zwetschgen Bühler Frühzwetschge Hauszwetschge A 2 Baum- und Gehölzpflanzung zur Eingrünung der Siedlungsflächen im Norden bzw. Süden In den entsprechend festgesetzten Flächen sind Strauchpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind die Pflanzungen gleichartig zu ersetzen. Es gelten die in der Gehölzauswahlliste angegebenen Qualitäten. Innerhalb des Gehölzstreifens ist auf einer Fläche von 1,5 m² je ein Strauch (Mindestqualität 3-5 Triebe, 60-100 cm Höhe) zu pflanzen. Dünger oder Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eingesetzt werden. Entlang des Wirtschaftsweges sind mehrere Entwässerungsmulden vorzusehen. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Pflanzliste A 2: Liste der zu pflanzenden Straucharten (Mindestqualität: verpflanzte Sträucher, 3-5 Triebe, H= 60-100 cm) Acer campestre Feld-Ahorn Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus spp. Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rosa canina Hunds-Rose Rosa spec. Rosen Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Als Pflanzgut sollte autochthones Pflanzmaterial zum Einsatz kommen. A 3 Straßenbaumpflanzung Innerhalb der Erschließungsstraße sind an den vorgesehenen Standorten Bäume zu pflanzen. Es sind schmalwachsende, kleinkronige Bäume der Pflanzliste A 3 zu verwenden. Im Bereich der Gehwege sind begehbare Baumscheiben vorzusehen. Die Bäume sind mit einer Windsicherung (Baumpfahl) zu versehen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Standorte können in Abhängigkeit von Grundstückszufahrten geringfügig variiert werden. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Pflanzliste A 3: Baumarten (Hochstamm 16/18) Acer platanoides „Globosum“ Kugel-Ahorn Carpinus betulus „Fastigiata“ Hainbuche, Säulenform Carpinus betulus „Frans Fontaine“ Hainbuche, Säulenform Corylus colurna Baumhasel Pyrus communis „Beech Hill“ Wildbirne Sorbus thuringiaca „Fastigiata“ Thüringer Mehlbeere A 4 Obstbaumpflanzung Je Haus- oder Baugrundstück ist ein Obstbaum in der Qualität Hochstamm, 10-12 cm (Stammumfang in 1 m Höhe) zu pflanzen. Bei Abgang sind die Pflanzungen gleichartig zu ersetzen. Es sind die Arten der Pflanzliste A 3 zu verwenden. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Die Pflege der Obstbäume ist dauerhaft sicherzustellen. Pflanzliste A 4: Obstbäume (Hochstamm, Baumschulqualität 10/12) Äpfel Bismarckapfel Bitterfelder Sämling Brettacher Großer Rheinischer Bohnapfel Hauxapfel Heuchelheimer Schneeapfel Jakob Fischer Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Maunzenapfel Rheinischer Krummstiel Rheinische Schafsnase Rheinischer Winterrambur Roter Trierer Weinapfel Birnen Conference Gute Graue Kirschen Dönissens Gelbe Knorpel Große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Schattenmorelle Zwetschgen Bühler Frühzwetschge Hauszwetschge
    rechtscharakter
    1000
  • GML_59c9ecc9-e1d3-4101-a95b-af411f2b6e21

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_59c9ecc9-e1d3-4101-a95b-af411f2b6e21
    schluessel
    1.1
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
    text
    Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) A 5 Erhalt der Bäume am südwestlichen Siedlungsrand In den Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässern sind standortfremde oder nicht heimische Gehölze bei Abgang durch standortgerechte, heimische Laubbäume bzw. Obstbäume zu ersetzen. Der Wiesenstreifen um die Bäume ist ein- bis zweimal im Jahr zu mähen. Der erste Mähzeitpunkt liegt nach dem 01. Juli, der zweite nach dem 15. September. Dünger oder Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eingesetzt werden, Obstbäume dürfen organisch gedüngt werden. Neu angepflanzte Bäume sind vor Wildverbiss zu schützen und mit einer Windsicherung (Baumpfahl) zu versehen. Entlang des Wirtschaftsweges sind mehrere Entwässerungsmulden vorzusehen. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Die Pflege der Obstbäume ist dauerhaft sicherzustellen. Pflanzliste A 5: Baumarten (Hochstamm 16/18) Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Hängebirke Carpinus betulus Hainbuche Sorbus aucuparia Eberesche Obstbäume (Hochstamm, Baumschulqualität 10/12) Äpfel Bismarckapfel Bitterfelder Sämling Brettacher Großer Rheinischer Bohnapfel Hauxapfel Heuchelheimer Schneeapfel Jakob Fischer Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Maunzenapfel Rheinischer Krummstiel Rheinische Schafsnase Rheinischer Winterrambur Roter Trierer Weinapfel Birnen Conference Gute Graue Kirschen Dönissens Gelbe Knorpel Große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Schattenmorelle Zwetschgen Bühler Frühzwetschge Hauszwetschge Als Pflanzgut sollte autochthones Pflanzmaterial zum Einsatz kommen. A 6 Erhalt und Pflege der ehemaligen Streuobstwiese In der Fläche A 6 sind die vorhandenen bzw. neu gepflanzten Obstbäume zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Das Nachpflanzen weiterer Obstbäume stärkt den Charakter der Fläche als Streuobstwiese. Neu angepflanzte Bäume sind mit einer Windsicherung (Baumpfahl) zu versehen und vor Wildverbiss durch einen entsprechenden Schutz, der regelmäßig kontrolliert wird, zu schützen. Bei der Pflanzung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ zu beachten. Die Pflege der Obstbäume ist dauerhaft sicherzustellen. Pflanzliste A 6: Obstbäume (Hochstamm, Baumschulqualität 10/12) Äpfel Bismarckapfel Bitterfelder Sämling Brettacher Großer Rheinischer Bohnapfel Hauxapfel Heuchelheimer Schneeapfel Jakob Fischer Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Maunzenapfel Rheinischer Krummstiel Rheinische Schafsnase Rheinischer Winterrambur Roter Trierer Weinapfel Birnen Conference Gute Graue Kirschen Dönissens Gelbe Knorpel Große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Schattenmorelle Zwetschgen Bühler Frühzwetschge Hauszwetschge
    rechtscharakter
    1000
  • GML_25a493b1-1dca-4bc9-8bf4-521295173ff6

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_25a493b1-1dca-4bc9-8bf4-521295173ff6
    schluessel
    1.11
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB
    text
    Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Zum Ausgleich der Höhenunterschiede im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet ist ein Grundstücksstreifen zur angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche als Fläche für Aufschüttungen und Abgrabungen festgelegt. Für die hier notwendigen Stützbauwerke wird die Verwendung von Naturstein als Trockenmauer- oder Verblendwerk in traditioneller Bauart sowie Gabionen empfohlen. Böschungen und Stützmauern, die zur Herstellung des Straßenkörpers und zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen den Verkehrsflächen und den Baugrundstücken an anderer Stelle erforderlich werden, dürfen auf den Baugrundstücken angelegt werden und sind dort von den Grundstückseigentümern zu dulden.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_1fd97ad3-f44d-42e5-a68b-8880573f28f5

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_1fd97ad3-f44d-42e5-a68b-8880573f28f5
    schluessel
    1.12
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
    text
    Führung von Versorgungsleitungen, unterirdisch (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Die oberirdische Führung von Versorgungsleitungen ist unzulässig.
    rechtscharakter
    1000
  • GML_ddddd937-8263-4cd1-83f4-fc34627a3184

    Fokussieren https://www.ldproxy.nrw.de/topographie/collections/ax_bergbaubetrieb/items/DENWAT01D000CcF0
    gml_id
    GML_ddddd937-8263-4cd1-83f4-fc34627a3184
    schluessel
    1.13
    gesetzlicheGrundlage
    § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG
    text
    Festsetzung gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG Das anfallende Niederschlagswasser von nicht dauerhaft begrünten Dach- und Terrassenflächen (einschließlich der Dacheinschnitte) ist über ein getrenntes Leitungsnetz in Zisternen zu leiten, die auf dem Baugrundstück zu errichten sind. Die wasserundurchlässigen Zisternen sollen über einen Überlauf an die örtliche Kanalisation angeschlossen werden. Eine Versickerung des überschüssigen Wassers aus den Zisternen auf dem Grundstück ist wegen der Topographie nur sehr eingeschränkt bzw. nicht möglich. Das Rückhaltefassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 30 l/m² horizontal projizierte Dachfläche betragen. Sie soll jedoch mindestens 5,0 m³ betragen. Die Entnahme von Brauchwasser (z. B. Gartenbewässerung, Toilettenspülung usw.) ist zulässig und erwünscht.
    rechtscharakter
    1000